Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  4. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.


§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  2. Soweit der Kunde eine Bestellung über die von uns betriebene Internetplattform tätigt, gibt er mit Abschluss des Bestellvorgangs einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat, Der Vertrag kommt erst mit Abgabe einer gesonderten Auftragsbestätigung (nicht ausreichend ist eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags) oder dem Versenden der Ware zustande.
  3. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  5. Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- und Formänderungen sowie Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.


§ 3 - Preise – Zahlungsbedingungen – Schadensersatz bei Rücknahme

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Installations- und Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im Preis enthalten.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Der geänderte Preis darf höchstens um 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises abweichen. Dieser Absatz gilt nur gegenüber Unternehmern.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird bei Rechnungsstellung in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  4. Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Bei einem Verbraucher betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz p.a. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  6. Sollten wir zur Rücknahme benutzter Ware verpflichtet oder berechtigt sein, stehen uns folgende pauschalierte Mindestansprüche als Ausgleich für die gezogenen Nutzung und die entstandene Wertminderung zu:  für die Nutzung/Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 33% des Verkaufspreises, während des zweiten halben Jahres nach Lieferung/Abnahme 40% des Verkaufspreises, während des dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Verkaufspreises. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt  das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns aus der Nutzung/Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten ist.


§ 4 – Lieferzeit – Lieferstörungen

  1. Die Nennung eines Liefer- bzw. Fertigstellungstages bzw. -zeitraums ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich zugesichert oder vereinbart wurde. Die Einhaltung unsererseits setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus sowie  die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die vollständige Beibringung der benötigten Daten/Werte/Unterlagen sowie ggf. den  Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern und die vereinbarte Vergütung zu berechnen und sofort fällig zu stel-len. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  5. Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25% der Auftragssumme als pauschaler Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt bzw. und unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind und uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Ver-spätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
  7. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Sofern wir uns infolge leichter Fahrlässigkeit im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der  Eintritt des Verzugs nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.
  9. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Soweit zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (6), (7) und (8) nicht.
  10. Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig und zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.


§ 5 – Montage

  1. Bei Beginn der Montage müssen alle bauseitigen Voraussetzungen geschaffen sein, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und die zur Aufbewahrung der gelieferten Sachen und der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- und Wartezeiten vom Kunden zu tragen.
  2. Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- und Elektroanschlussarbeiten sind in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. Strom- und  Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
  3. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung oder Montage der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden veran-lasst sind.


§ 6 - Gefahrübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher geht die vorgenannte Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über.
  3. Bei Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere Betriebsstätte erfolgt eine kostenlose Rücknahme.
  4. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.


§ 7 – Mängelgewährleistung

  1. Gegenüber Unternehmern, leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lie-ferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
  2. Ein Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  3. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung  nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt der Haftungsausschluss aus § 7 Abs. 4 und 5 nicht.
  6. Gewährleistungsrechte eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr und gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
  8. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände ein Jahr. Gegenüber Unternehmern besteht für gebrauchte Gegenstände keine Gewährleistung.
  9. Gegenüber Unternehmern, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produkt-beschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  10. Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden abgetreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.
  11. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen ausschließlich dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.


§ 8 – Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  2. Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, bleibt diese unberührt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
  2. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er bei hochwertiger Ware verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. USt.) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 10 – Kundendienst

Für Kundendienstleistungen gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen gleichwohl Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden.
 

§ 11 – Allgemeines

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, und hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren und nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.
  2. Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
  3. Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  4. Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt.
  5. Veränderungen in der Inhaberschaft der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzu-teilen.


§ 12 - Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Gegenüber Vollkaufleuten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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